FAQ

Wer bzw. was wird gefördert?

  • Veranstaltungen, Ensembles, die überwiegend zeitgenössische österreichische Musik aller Sparten von lebenden Urheber:innen präsentieren
  • Wettbewerbe im Bereich Musik oder Musik/Wort
  • Präsentation österreichischer Musik bei nationalen und internationalen Musikmessen, Musikkongressen, Tagungen, etc.
  • Verbände, Organisationen und sonstige Musikinstitutionen

Die Förderung erfolgt nach diesen Richtlinien (pdf).

Wer bzw. was wird nicht gefördert?

  • Einzelprojekte (zB Einzelaufführung, Konzerte mit einem/einer Komponist:in oder Autor:in, einzelne Bands, Opern, Operetten, Musicals etc.)
  • Bild- und Tonträgerproduktionen (zB Videos, DVDs, CDs etc.)
  • Druckwerke (Noten, Bücher etc.)

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Das Ansuchen muss online eingereicht, vollständig ausgefüllt und abgeschlossen sein. Bei dem Nachweis der unterstützten AKM Mitglieder (Werkangabe des detaillierten Programms bei Konzerttätigkeiten, unterstützte Mitglieder bei anderen Projekten) ist der bürgerliche Vor- und Zuname (kein Pseudonym und kein Bandname) der Urheberin bzw. des Urhebers (Komponist:in, Autor:in) anzugeben. Der Nachweis über die widmungsgemäße Verwendung einer vorangegangenen Förderung muss erbracht und zurückliegende Förderungen abgeschlossen sein (siehe Informationen & allgemeine Bedingungen und Auflagen für Förderungen).

Einreichfrist

Die online Förderansuchen müssen spätestens zum Einreichschluss ( d.h. 21 Tage vor der jeweiligen Sitzung) vollständig ausgefüllt und abgeschlossen sein. Später abgeschlossene Ansuchen werden zur Beurteilung für die darauffolgenden Sitzung in Evidenz gehalten. Die Ansuchen werden nach dem Datum ihres Einlangens gereiht und behandelt. Eine allfällige Zuerkennung von Fördergeldern erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Budgetmittel. Die aktuellen Sitzungstermine finden Sie auf der Startseite.

Wie funktioniert die Abrechnung und Auszahlung?

Nach Zuerkennung einer Förderung erhält der Förderwerbende ein offizielles Förderschreiben. Bei Förderungen für öffentliche Konzertveranstaltungen erhält der Förderwerbende zunächst 50 % der bewilligten Förderhöhe ausbezahlt. Nach Beendigung des Projekts sowie Fertigstellung der Abrechnung inklusive allen geforderten Nachweisen und Unterlagen werden die restlichen 50 % der bewilligten Förderung ausbezahlt.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung!

Wichtige Informationen

Bevor Sie Ihren Förderantrag einreichen, machen Sie sich mit den allgemeinen Bedingungen und Auflagen zu Ihrem Ansuchen vertraut.

Corona – was nun?

Sie haben die Zusage für die Förderung einer Veranstaltung durch die GFÖM erhalten, doch aktuelle Corona-Maßnahmen zwingen Sie dazu, die Veranstaltung abzusagen oder zu verschieben.

Der Vorstand der GFÖM hat die folgenden Maßnahmen für geförderte Projekte aufgrund der Verordnung der Bundesregierung im Zusammenhang mit dem Veranstaltungsverbot im Zuge von COVID-19 beschlossen, um die weitere Planung zu erleichtern.

1. Meldepflicht

Bei Absage oder Verschiebung von Aktivitäten bzw. Veranstaltungen besteht der GFÖM gegenüber eine unverzügliche (innerhalb 1 Woche nach dem geplanten Veranstaltungsdatum), schriftliche Meldepflicht auf Initiative der Fördernehmerinnen und Fördernehmer.

2. Absage von geförderten Projekten ohne Ersatztermin

  • Sind noch keine Kosten entstanden muss der gesamte Förderbetrag rückgezahlt werden.
  • Wenn bereits Kosten entstanden sind, sind Fördernehmerinnen und Fördernehmer dazu aufgefordert, schadenminimierende Maßnahmen zu setzen, um die Kosten so gering wie möglich zu halten: Leistungen und Vorhaben, die nicht mehr durchgeführt werden können, können bis zum Ausmaß der bereits entstandenen Verpflichtungen im Rahmen der bereits zugesagten Förderung anerkannt werden. Ein schriftlicher Kostennachweis ist dafür erforderlich. Der darüberhinausgehende Förderbetrag muss zurückgezahlt werden. Sollten einige Positionen von anderen Fördergebern oder durch andere Einnahmen gedeckt werden, müssen diese angeführt werden. Die endgültige Entscheidung über die Höhe des rückzahlbaren Betrages liegt beim Fördergeber.
  • Im Rahmen dieser Regelung können Absagen von Aktivitäten und Veranstaltungen akzeptiert werden die innerhalb eines Zeitraumes von bis zu max. 2 Monaten nach – zum Zeitpunkt der Meldung aktuellen – Endes des Veranstaltungsverbotes stattgefunden hätten. Sollte das Veranstaltungsverbot verlängert werden, kann diese Frist entsprechen ausgedehnt werden.

3. Verschiebung von geförderten Projekten

  • Die GFÖM muss unverzüglich und schriftlich über das Vorhaben der Verschiebung informiert werden.
  • Sobald der Ersatztermin feststeht muss dieser unverzüglich und schriftlich an die GFÖM kommuniziert werden.
  • Sollten dem Fördernehmer aufgrund der Verschiebung zusätzliche Kosten entstanden sein, können diese bis zum Ausmaß der bereits entstandenen Verpflichtungen im Rahmen der bereits zugesagten Förderung anerkannt werden. Auch in diesem Fall sind Fördernehmerinnen und Fördernehmer dazu aufgefordert, schadenminimierende Maßnahmen zu setzen, um die Kosten so gering wie möglich zu halten, ein schriftlicher Kostennachweis ist erforderlich. Sollten einige Positionen von anderen Fördergebern oder durch andere Einnahmen gedeckt werden, müssen diese angeführt werden. Die endgültige Entscheidung über die Höhe des rückzahlbaren Betrages liegt beim Fördergeber.
  • Die Frist für die Durchführung des Ersatztermins beträgt 1 Jahr nach dem ursprünglich geplanten Termin. Im Rahmen dieser Regelung können Verschiebungen von Aktivitäten und Veranstaltungen akzeptiert werden die innerhalb eines Zeitraumes von bis zu max. 2 Monaten nach Aufhebung des Veranstaltungsverbotes stattgefunden hätten.

4. Veranstaltungsreihen

  • Die o.a. Regelungen können sowohl auf Einzelveranstaltungen angewandt werden als auch auf Veranstaltungsreihen oder grundsätzlich Projekte mit mehreren Aktivitäten, bei denen alle oder nur einige der Aktivitäten betroffen sind. In Fällen bei denen nur einige von mehreren Aktivitäten betroffen sind, müssen alle abgesagten/ zu verschiebenden Aktivitäten an die GFÖM gemeldet und die Ersatztermine umgehend kommuniziert werden.
  • Sollten einige Veranstaltungen/ Aktivitäten aus einer Serie ersatzlos abgesagt werden, können Leistungen und Vorhaben, die nicht mehr durchgeführt werden können, bis zum Ausmaß der bereits entstandenen Verpflichtungen im Rahmen der bereits zugesagten Förderung innerhalb der Abrechnung des Gesamtprojektes anerkannt werden. Der darüber hinausgehende Förderbetrag muss zurückgezahlt werden. Auch hier gilt das Gebot für Fördernehmerinnen und Fördernehmer schadenminimierende Maßnahmen zu setzen. Sollten einige Positionen von anderen Fördergebern oder durch andere Einnahmen gedeckt werden, müssen diese angeführt werden. Die endgültige Entscheidung über die Höhe des rückzahlbaren Betrages liegt beim Fördergeber.